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Probefahrtkosten und Reinigungskosten nach Unfall: Werkstätten dürfen sie berechnen – Urteile und Rechte für Geschädigte

Luke Gollenstede

Juni 26, 2026
Neuigkeiten im Schadensrecht

Probefahrtkosten und Reinigungskosten nach Unfall: Werkstätten dürfen sie berechnen – Urteile und Rechte für Geschädigte

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Lünen (Az. 7 C 54/25 vom 07.05.2026) bringt Klarheit für Unfallgeschädigte und Werkstätten: Probefahrtkosten und Reinigungskosten dürfen gesondert in Rechnung gestellt werden. Damit folgt das Gericht der Linie des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Desinfektionskosten und stärkt die Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten. Für Autofahrer, die nach einem Unfall mit ihrem Versicherer über solche Positionen streiten, ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Doch was bedeutet das konkret für die Schadensregulierung? Und unter welchen Voraussetzungen sind diese Kosten tatsächlich erstattungsfähig?

Werkstätten dürfen Probefahrt- und Reinigungskosten gesondert berechnen – das sagt das Gericht

Das Amtsgericht Lünen hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt: Werkstätten haben das Recht, Probefahrtkosten und Reinigungskosten gesondert auszuweisen. Die Argumentation der Versicherer, dass solche Kosten werkvertraglich nicht berechnet werden dürfen, wurde damit zurückgewiesen. Das Gericht berief sich dabei auf die Preisgestaltungsautonomie der Werkstätten – ein Prinzip, das bereits der BGH in seinem Urteil zu Desinfektionskosten (VI ZR 324/21) bestätigt hatte.

Im Kern geht es um die Frage, ob Werkstätten solche Kosten transparent und abgrenzbar in ihre Kalkulation einbeziehen dürfen. Das AG Lünen bejaht dies und betont, dass es der Werkstatt überlassen bleibt, ob sie diese Positionen gesondert ausweist oder in den Stundenverrechnungssatz integriert. Entscheidend ist, dass die Kosten einem konkreten Auftrag zuordenbar sind und nicht pauschal oder willkürlich berechnet werden.

Für Unfallgeschädigte bedeutet das: Wenn Ihre Werkstatt nach der Reparatur eine Probefahrt durchführt, um z. B. die Funktion von Assistenzsystemen oder die Beseitigung von Windgeräuschen zu überprüfen, sind die hierfür anfallenden Kosten erstattungsfähig. Allerdings müssen sie nachweislich erforderlich sein – etwa, wenn sie im Unfallgutachten als notwendig dokumentiert wurden.

Probefahrtkosten: Wann sind sie erstattungsfähig?

Die Erstattungsfähigkeit von Probefahrtkosten ist in der Rechtsprechung bereits gut etabliert. So hat das Landgericht Duisburg (Az. 12 S 19/22) bereits 2023 entschieden, dass Probefahrtkosten nach einer Reparatur erstattungspflichtig sind, wenn sie der Qualitätssicherung dienen. Dies gilt insbesondere für:

  • Überprüfung von Assistenzsystemen (z. B. nach Kalibrierung),
  • Funktionskontrolle reparierter Bauteile (z. B. Türen, Sensoren),
  • Abnahme der Reparatur als Teil der internen Werkstattkontrolle.

Der BGH sieht Probefahrten als notwendigen Arbeitsschritt an, der zur sach- und fachgerechten Reparatur gehört. Allerdings: Die Erforderlichkeit muss dargelegt werden. Eine pauschale Berechnung ohne konkreten Bezug zur Reparatur wird von Gerichten kritisch gesehen – wie etwa im Fall des Amtsgerichts Recklinghausen (Az. 51 C 232/17), das eine Klage auf Erstattung von Probefahrtkosten abwies, weil der Zweck nicht ausreichend substantiiert wurde.

Reinigungskosten: Nur bei reparaturbedingter Verschmutzung erstattungsfähig

Anders verhält es sich mit Reinigungskosten. Hier ist die Rechtsprechung strenger: Nur wenn die Reparatur eine spezifische, außergewöhnliche Verschmutzung verursacht hat, sind die Kosten erstattungsfähig. Eine pauschale Berechnung wird von Gerichten abgelehnt, wenn keine besondere Verschmutzung nachgewiesen wird. Das Amtsgericht Lünen hat in vergleichbaren Fällen bereits entschieden, dass Reinigungskosten in Höhe von z. B. 41,65 € nicht erstattet werden müssen, wenn sie nicht direkt aus dem Reparaturvorgang resultieren.

Für Geschädigte bedeutet das: Dokumentieren Sie die Notwendigkeit. Wenn z. B. durch Schweißarbeiten oder Lackierarbeiten besondere Verschmutzungen entstehen, können Reinigungskosten geltend gemacht werden. Ansonsten gelten sie oft als „allgemeine Lästigkeit“, die durch die Unfallkostenpauschale abgegolten ist.

Praktische Tipps: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Um sicherzustellen, dass Probefahrt- und Reinigungskosten von Ihrer Versicherung erstattet werden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Dokumentation im Gutachten: Lassen Sie im Unfallgutachten explizit festhalten, dass eine Probefahrt zur Qualitätssicherung erforderlich ist.
  • Transparente Abrechnung: Die Werkstatt sollte die Kosten klar und nachvollziehbar ausweisen – entweder gesondert oder als Teil des Stundenverrechnungssatzes.
  • Nachweis der Verschmutzung: Bei Reinigungskosten muss die Werkstatt darlegen, dass diese durch die Reparatur verursacht wurden.
  • Keine Pauschalen: Vermeiden Sie pauschale Berechnungen ohne konkreten Bezug zur Reparatur.

Fazit für Geschädigte: Ihre Rechte und unser Rat

Das Urteil des Amtsgerichts Lünen bestätigt: Werkstätten dürfen Probefahrt- und Reinigungskosten gesondert berechnen – sofern sie transparent und nachweislich erforderlich sind. Für Unfallgeschädigte bedeutet das: Sie haben Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, wenn sie fachlich begründet sind.

Allerdings zeigt die Rechtsprechung auch: Pauschale Forderungen werden abgelehnt. Daher ist es entscheidend, die Notwendigkeit dieser Positionen im Gutachten und in der Reparaturdokumentation klar zu belegen. als unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche korrekt und rechtssicher geltend zu machen – ob in Düsseldorf, Neuss oder unserer Hauptniederlassung in Krefeld.

Zuerst berichtet auf IWW – Institut für Wirtschaftspublizistik und Medien GmbH.

Dürfen Werkstätten Probefahrtkosten gesondert berechnen?

Ja, nach dem Urteil des Amtsgerichts Lünen (Az. 7 C 54/25 vom 07.05.2026) und der Rechtsprechung des BGH dürfen Werkstätten Probefahrtkosten gesondert in Rechnung stellen, sofern sie transparent und einem konkreten Auftrag zuordenbar sind.

Wann sind Reinigungskosten nach einer Reparatur erstattungsfähig?

Reinigungskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie durch eine spezifische, reparaturbedingte Verschmutzung entstanden sind. Pauschale Berechnungen ohne Nachweis werden von Gerichten abgelehnt.

Was muss ich tun, um Probefahrtkosten von der Versicherung erstattet zu bekommen?

Die Probefahrt muss im Unfallgutachten als erforderlich dokumentiert sein. Zudem sollte die Werkstatt die Kosten transparent und nachvollziehbar ausweisen – entweder gesondert oder als Teil des Stundenverrechnungssatzes.

Warum werden Probefahrten als notwendig angesehen?

Probefahrten dienen der Qualitätssicherung, z. B. zur Überprüfung von Assistenzsystemen oder reparierten Bauteilen. Der BGH sieht sie als notwendigen Arbeitsschritt im Rahmen der Reparatur an.