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Wiederbeschaffungswert bei verzögerter Regulierung: Was das BGH-Urteil vom März 2026 ändert

Thorsten Gollenstede

17. September 2026
Neuigkeiten im Schadensrecht

Neues BGH-Urteil: Der Unfalltag ist nicht mehr der einzige Stichtag

Wer nach einem Unfall auf eine faire Regulierung wartet, kennt das Problem: Monate vergehen, die Versicherung prüft, kürzt oder schweigt – und in der Zwischenzeit steigen die Preise für gebrauchte Fahrzeuge weiter. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. VI ZR 165/25) eine Frage entschieden, die für genau diese Fälle wichtig ist: Welcher Wiederbeschaffungswert gilt, wenn sich die Schadenregulierung über einen wirtschaftlichen Totalschaden extrem in die Länge zieht?

Bislang war für viele selbstverständlich, dass der im ursprünglichen Gutachten festgestellte Wiederbeschaffungswert vom Unfalltag für die gesamte Abwicklung maßgeblich bleibt. Der VI. Zivilsenat hat dieser starren Sichtweise für die fiktive Abrechnung eine klare Grenze gesetzt: Solange der Schadensersatzanspruch nicht vollständig erfüllt ist, kommt es im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an – nicht auf den Tag des Unfalls und auch nicht zwingend auf den Tag einer späteren Ersatzbeschaffung.

Der Hintergrund: Ein Fall aus Kassel

Grundlage der Entscheidung war ein Verfahren, das seinen Ursprung beim Landgericht Kassel hatte. Zwischen dem Unfall und der abschließenden gerichtlichen Klärung lag ein Zeitraum, in dem sich die Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt spürbar verändert hatten. Die Versicherung wollte sich auf den niedrigeren Wert vom Unfalltag berufen, obwohl sie selbst nicht vollständig gezahlt hatte. Der BGH machte deutlich: Wer als Versicherer eine Regulierung verschleppt, kann sich nicht gleichzeitig auf eine für ihn günstige Wertentwicklung berufen. Steigende Fahrzeugpreise während einer verzögerten Regulierung gehen damit zulasten des Haftpflichtversicherers, nicht zulasten des Geschädigten.

Diese Klarstellung reiht sich ein in eine Linie der Rechtsprechung, die bereits beim Verhältnis von Restwert und Wiederbeschaffungswert und bei der 130-%-Regel beim wirtschaftlichen Totalschaden immer wieder betont, dass der Geschädigte durch eine schleppende Bearbeitung nicht schlechter gestellt werden darf als bei zügiger Regulierung. Auch ein anderes aktuelles BGH-Urteil aus dem Jahr 2026 folgt diesem Grundgedanken: Wie wir bereits berichtet haben, mindert auch ein Zweitschaden vor Abschluss der ersten Regulierung den ursprünglichen Schadensersatzanspruch nicht – in beiden Fällen schützt der BGH Geschädigte vor Nachteilen, die allein durch Zeitabläufe im Regulierungsprozess entstehen.

Was das für Geschädigte mit laufender Regulierung bedeutet

Für die Praxis heißt das: Wer seit Monaten auf eine vollständige Zahlung wartet und den Eindruck hat, dass sein Fahrzeug inzwischen deutlich teurer nachzubeschaffen wäre als im ursprünglichen Gutachten ausgewiesen, muss sich damit nicht abfinden. Der aktuelle Marktwert zum späteren Stichtag kann verlangt werden, solange der Anspruch nicht erfüllt wurde. Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Versicherung die Haftung dem Grunde nach zwar nicht bestreitet, die Höhe aber immer wieder infrage stellt oder Zahlungen verzögert.

Wichtig ist dabei: Der Geschädigte muss den höheren, aktuellen Wert auch belegen können. Ein reiner Verweis auf gestiegene Preise in Online-Inseraten reicht vor Gericht in der Regel nicht aus. Hier kommt die Sachverständigenpraxis ins Spiel.

Warum ein aktualisiertes Gutachten den Unterschied macht

Ein unabhängiges Kfz-Gutachten dokumentiert nicht nur den technischen Zustand des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt, sondern auch die Grundlage für den Wiederbeschaffungswert: vergleichbare Fahrzeuge, Ausstattung, Laufleistung und regionaler Markt. Zieht sich eine Regulierung über mehrere Monate hin, kann eine aktualisierte Bewertung genau diesen Nachweis liefern, den ein Gericht nach dem BGH-Urteil vom März 2026 nun ausdrücklich für maßgeblich hält.

Aus der Sachverständigenpraxis gilt dabei eine bekannte Größenordnung: Ab einer Schadenshöhe von rund 750 Euro erkennt die Rechtsprechung die vollen Kosten eines Kfz-Gutachtens grundsätzlich als erstattungsfähig an, sofern die Haftung des Unfallgegners feststeht. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – dem typischen Anwendungsfall dieser BGH-Entscheidung – liegt der Schaden ohnehin fast immer deutlich darüber, sodass die Kosten einer Nachbewertung im Regelfall kein zusätzliches finanzielles Risiko darstellen.

Verzugszinsen: Eine zusätzliche finanzielle Komponente

Eine verzögerte Regulierung hat noch eine zweite finanzielle Seite. Gerät die gegnerische Versicherung mit der Zahlung in Verzug, entstehen gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, geregelt in § 288 Abs. 1 BGB. Diese Zinsen laufen unabhängig von der Frage des Wiederbeschaffungswerts und erhöhen den wirtschaftlichen Druck auf Versicherer, die eine Regulierung ohne sachlichen Grund hinauszögern. Ob und wie sich ein Verzug im Einzelfall rechtlich weiterverfolgen lässt, ist eine Frage, die in die Zuständigkeit eines Rechtsanwalts fällt.

Was Geschädigte in der Praxis beachten können

Aus gutachterlicher Sicht ist vor allem eines wichtig: Wer bei einer sich hinziehenden Regulierung den Eindruck hat, dass sein Fahrzeug heute deutlich teurer nachzubeschaffen wäre als im ursprünglichen Gutachten ausgewiesen, sollte diesen Marktvergleich nicht selbst schätzen, sondern durch ein aktualisiertes Sachverständigengutachten dokumentieren lassen. Ein solches Gutachten liefert genau die Tatsachengrundlage, auf die es nach dem BGH-Urteil vom März 2026 für die Bewertung zum späteren Stichtag ankommt. Für die rechtliche Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Versicherung, etwa Fristen oder das weitere Vorgehen bei fortgesetzter Zahlungsverweigerung, ist dagegen ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.

Häufige Fragen

Was hat der BGH im März 2026 zum Wiederbeschaffungswert entschieden?

Der BGH hat mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. VI ZR 165/25) klargestellt, dass bei fiktiver Abrechnung nach einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht zwingend der Wiederbeschaffungswert vom Unfalltag gilt. Zieht sich die Regulierung erheblich hin, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, solange der Anspruch nicht erfüllt wurde.

Was bedeutet das für Geschädigte, deren Versicherung nicht zahlt?

Wer über Monate oder Jahre auf eine vollständige Regulierung wartet, muss gestiegene Fahrzeugpreise nicht hinnehmen. Der aktuelle Marktwert zum späteren Stichtag kann verlangt werden, sofern der Ersatzanspruch bis dahin nicht erfüllt wurde. Ein aktualisiertes Gutachten hilft, diesen höheren Wert im Streitfall nachzuweisen.

Ab wann lohnt sich ein neues Sachverständigengutachten während einer laufenden Regulierung?

Sobald sich die Bearbeitung über mehrere Monate hinzieht oder sich der Gebrauchtwagenmarkt spürbar verändert hat, sichert ein aktualisiertes Gutachten den tatsächlichen Marktwert. Bei Schäden ab etwa 750 Euro sind die Kosten dafür in der Regel vollständig erstattungsfähig, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht.

Welche Zinsen kann bei verzögerter Regulierung anfallen?

Gerät die gegnerische Versicherung mit der Zahlung in Verzug, sehen die gesetzlichen Regelungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vor, § 288 Abs. 1 BGB. Diese Zinsen laufen zusätzlich zum eigentlichen Schadensersatzanspruch. Ob und wie sie im Einzelfall geltend gemacht werden, klärt am besten ein Rechtsanwalt.

Wer stellt fest, ob sich der Wiederbeschaffungswert seit dem Unfall verändert hat?

Diese Frage beantwortet ein unabhängiges Sachverständigengutachten. Es vergleicht das ursprünglich begutachtete Fahrzeug mit dem aktuellen Marktangebot vergleichbarer Fahrzeuge und dokumentiert Preisveränderungen nachvollziehbar – eine Grundlage, die nach dem BGH-Urteil vom März 2026 bei langer Verfahrensdauer an Bedeutung gewinnt.

Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.