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BVSK-Honorartabelle: Wie sich das Honorar des Kfz-Sachverständigen zusammensetzt

Thorsten Gollenstede

8. Oktober 2026
Unfallgutachten

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall lässt praktisch jeder Geschädigte ein Schadengutachten erstellen – und bekommt anschließend eine Rechnung, die auf den ersten Blick nicht immer selbsterklärend ist. Grundlage für die Höhe des Honorars ist in der Praxis meist die BVSK-Honorarbefragung, umgangssprachlich oft “BVSK-Honorartabelle” genannt. Sie ist keine amtliche Gebührenordnung, sondern eine statistische Erhebung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) zur üblichen Vergütung im Sinne des § 632 BGB. Dieser Beitrag erklärt, aus welchen Bausteinen sich das Honorar zusammensetzt und worauf es bei der Abrechnung ankommt.

Was ist die BVSK-Honorarbefragung?

Die BVSK-Honorarbefragung erhebt in regelmäßigen Abständen, welche Honorare freie Kfz-Sachverständige für ihre Gutachten tatsächlich abrechnen. Aus den Ergebnissen entsteht ein Korridor üblicher Sätze, der sogenannte HB-V-Korridor, in dem sich die Mehrheit der Sachverständigen bewegt. Gerichte greifen bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten regelmäßig auf diesen Korridor zurück, da er gemäß § 287 ZPO als anerkannte Schätzgrundlage dient. Eine gesetzliche Bindung an die Tabelle besteht dennoch nicht – sie bildet lediglich ab, was in der Branche üblich ist.

Das Grundhonorar: degressive Staffelung nach Schadenhöhe

Das Grundhonorar bemisst sich nach der Schadenhöhe und ist degressiv gestaffelt: Je höher der Schaden, desto höher zwar das Honorar in absoluten Zahlen, prozentual zur Schadenssumme sinkt es jedoch. Berechnungsgrundlage ist in der Regel die Netto-Reparaturschadenhöhe, gegebenenfalls zuzüglich einer merkantilen Wertminderung, beziehungsweise im Totalschadenfall der Brutto-Wiederbeschaffungswert.

Als grobe Orientierung aus dem BVSK-Korridor: Bei einer Schadenhöhe von rund 1.500 Euro bewegt sich das Grundhonorar häufig zwischen 250 und 350 Euro netto, bei 3.000 Euro Schaden zwischen etwa 400 und 650 Euro netto, bei einer Schadenhöhe zwischen 5.000 und 10.000 Euro zwischen rund 500 und 1.100 Euro netto. Diese Spannen sind allgemeine Richtwerte der Honorarbefragung und keine eigene Preiszusage unseres Büros – die konkrete Abrechnung richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall.

Nebenkosten: Welche Positionen zusätzlich anfallen

Neben dem Grundhonorar weist die BVSK-Honorarbefragung branchenübliche Nebenkosten aus, die bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind:

  • Fahrtkosten: mindestens 0,70 Euro je gefahrenen Kilometer für die Anfahrt zum Fahrzeug
  • Fotokosten: rund 2,00 Euro für den ersten Fotosatz je Foto, danach rund 0,50 Euro je weiterem Satz oder Kopie
  • Schreibauslagen: rund 1,80 Euro je Seite des Gutachtens
  • Porto- und Telefonpauschale: in der Regel rund 15 Euro pauschal

Alle genannten Beträge sind Nettowerte. Für Geschädigte ohne Vorsteuerabzugsberechtigung kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % hinzu, sodass sich die Bruttorechnung entsprechend erhöht.

Wer trägt die Kosten des Gutachtens?

Bei einem unverschuldeten Unfall zählen die Kosten für das Schadengutachten zu den erforderlichen Rechtsverfolgungskosten und sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Nur bei Bagatellschäden mit sehr geringer Schadenhöhe lehnen Versicherer die Übernahme teils ab, weil in solchen Fällen nach überwiegender Rechtsprechung ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreichen kann. Ab welcher Grenze das gilt, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt; eine pauschale Zahl lässt sich dafür nicht seriös nennen.

Transparenz der eigenen Abrechnung

Für unser Büro ist die nachvollziehbare Darstellung der Rechnung Teil der Beratungsqualität: Grundhonorar und Nebenkosten werden getrennt ausgewiesen und orientieren sich am BVSK-Korridor, nicht an frei gewählten Beträgen. Gerade weil Versicherer Rechnungen regelmäßig kürzen, lohnt sich ein Blick auf die einzelnen Positionen. Wie Sachverständige reagieren sollten, wenn ein Kostenrahmen erkennbar überschritten würde, erläutert unser Beitrag Gutachterhonorar nach Unfall: Wann muss der Sachverständige vor zu hohen Kosten warnen?. Einen Überblick über den gesamten Ablauf eines Schadengutachtens inklusive der dabei anfallenden Kosten bietet der Artikel Unfallgutachten: Ablauf, Kosten und Bedeutung. Wer sich zusätzlich dafür interessiert, wie sich das Berufsbild und die Einnahmesituation von Kfz-Gutachtern insgesamt darstellt, findet Hintergründe in der Zusammenfassung: Einkommen von Kfz-Gutachtern.

Häufige Fragen

Ist die BVSK-Honorartabelle eine verbindliche Gebührenordnung?

Nein. Die BVSK-Honorartabelle beruht auf einer freiwilligen Befragung unabhängiger Kfz-Sachverständiger und bildet lediglich die in der Branche übliche Vergütung ab. Gerichte nutzen sie gemäß § 287 ZPO als anerkannte Schätzgrundlage für die Angemessenheit von Gutachterkosten, eine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung mit Preisbindung ist sie jedoch nicht.

Wie setzt sich das Grundhonorar konkret zusammen?

Das Grundhonorar richtet sich nach der Schadenhöhe und ist degressiv gestaffelt: Mit steigendem Schaden wächst das Honorar in absoluten Zahlen, der prozentuale Anteil an der Schadenssumme sinkt dagegen. Maßgeblich ist meist die Netto-Reparaturschadenhöhe, im Totalschadenfall stattdessen der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs als Berechnungsgrundlage.

Welche Nebenkosten kommen zum Grundhonorar hinzu?

Neben dem Grundhonorar fallen branchenübliche Nebenkosten an: Fahrtkosten von mindestens 0,70 Euro je Kilometer, Fotokosten von rund 2,00 Euro für das erste und 0,50 Euro für jedes weitere Foto, Schreibauslagen von etwa 1,80 Euro pro Seite sowie eine Porto- und Telefonpauschale von rund 15 Euro, die bei berechtigten Ansprüchen ebenfalls erstattet werden.

Muss ich die Rechnung meines Gutachters selbst bezahlen?

Bei einem unverschuldeten Unfall zählen die Kosten des Schadengutachtens zu den erforderlichen Rechtsverfolgungskosten und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Bei sehr geringen Bagatellschäden kann die Erstattung im Einzelfall strittig sein, da Gerichte hier teils einen einfachen Kostenvoranschlag der Werkstatt als ausreichend ansehen.

Fällt auf das Gutachterhonorar Mehrwertsteuer an?

Ja, die in der BVSK-Honorarbefragung genannten Beträge für Grundhonorar und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettowerte. Für Privatpersonen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent zusätzlich zur Rechnung hinzu, sodass sich der tatsächlich zu zahlende Bruttobetrag gegenüber dem reinen Netto-Honorar entsprechend erhöht und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.