Wer einen Haftpflichtschaden nicht in einer Werkstatt reparieren lässt, sondern auf Basis des Gutachtens abrechnet, erhält häufig einen Prüfbericht mit gestrichenen oder reduzierten Positionen. Bei der fiktiven Abrechnung betreffen Kürzungen fast immer dieselben Kalkulationsbausteine: Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und die Beilackierung. Dieser Beitrag zeigt, welche Positionen typischerweise angegriffen werden und was der Kfz-Sachverständige im Gutachten technisch festhält, damit jede Position nachvollziehbar begründet ist.
Was bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich anders ist
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis gibt es keine Werkstattrechnung. Grundlage der Zahlung ist allein die Schadenkalkulation des Sachverständigen. Ausgezahlt werden die Reparaturkosten netto: Die Umsatzsteuer von 19 Prozent wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet, weil sie nicht tatsächlich angefallen ist. Diese Differenz ist keine Kürzung, sondern Folge der Abrechnungsart.
Alle übrigen Positionen stehen dagegen auf dem Prüfstand. Weil nicht repariert wird, argumentieren Prüfdienstleister häufig, bestimmte Kosten wären bei einer Reparatur gar nicht oder nur günstiger entstanden. Die Kalkulation ist damit eine Prognose, und genau diese Prognose muss das Gutachten belastbar machen. Grundlagen zur Abrechnungsart erläutert der Beitrag fiktive Abrechnung als Alternative zur Reparatur.
Fiktive Abrechnung: Kürzungen bei diesen Positionen sind typisch
Prüfberichte folgen meist einem wiederkehrenden Muster. Die folgenden Positionen werden besonders oft gekürzt oder vollständig gestrichen.
Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt
Der Sachverständige kalkuliert in der Regel mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Prüfbericht setzt stattdessen häufig die niedrigeren Sätze einer freien Werkstatt an und benennt dafür eine Referenzwerkstatt. Die Differenz wirkt sich auf jede Arbeitsposition aus: Karosserie, Mechanik und Lackierung.
UPE-Aufschläge auf Ersatzteile
UPE-Aufschläge sind Zuschläge, die Werkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile erheben. Versicherer streichen sie bei fiktiver Abrechnung oft mit dem Hinweis, dass keine Teile bestellt wurden. Im Gutachten werden UPE-Aufschläge deshalb nur angesetzt, wenn sie bei Fachwerkstätten im Umfeld des Geschädigten tatsächlich üblich sind.
Verbringungskosten zur Lackiererei
Viele Karosseriebetriebe haben keine eigene Lackierkabine und bringen das Fahrzeug zu einem Fachbetrieb. Die Kosten für diesen Transport werden bei fiktiver Abrechnung regelmäßig gestrichen, weil das Fahrzeug nicht bewegt wurde. Auch hier gilt: Der Sachverständige setzt die Position nur an, wenn die getrennte Lackierung in den Fachwerkstätten der Umgebung gängige Praxis ist.
Beilackierung angrenzender Bauteile
Wird ein Bauteil neu lackiert, kann der Farbton vom gealterten Originallack der Nachbarteile abweichen. Um einen sichtbaren Farbunterschied zu vermeiden, werden angrenzende Teile beilackiert. Prüfberichte stellen diese Position häufig infrage oder verlangen, dass die Notwendigkeit erst nach der Lackierung festgestellt wird.
Kleinere Nebenpositionen
Daneben werden oft Positionen wie Kleinersatzteile, Ersatzteilpreise im Vergleich zu Identteilen, Arbeitszeiten für Vermessung und Kalibrierung von Assistenzsystemen oder die Reinigung gekürzt. Einzeln wirken die Beträge gering, in der Summe verändern sie das Ergebnis der Kalkulation spürbar.
Was der Sachverständige zu jeder Position dokumentiert
Ob eine gekürzte Position erstattungsfähig ist, hängt von der Rechtsprechung und der regionalen Praxis ab. Diese Bewertung gehört in die Hände einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Die Aufgabe des Sachverständigen ist eine andere: Er legt die technischen und kalkulatorischen Grundlagen so offen, dass jede Position nachvollziehbar ist.
- Stundenverrechnungssätze: Das Gutachten weist aus, auf welche Werkstattart sich die Sätze beziehen und wie sie ermittelt wurden. Zusätzlich hält der Sachverständige fahrzeugbezogene Tatsachen fest, etwa Erstzulassung, Laufleistung und vorgelegte Wartungsnachweise.
- UPE-Aufschläge und Verbringung: Der Sachverständige dokumentiert, ob und in welcher Höhe diese Positionen bei Fachwerkstätten im Umfeld üblich sind. Werden sie nicht erhoben, setzt er sie auch nicht an.
- Beilackierung: Grundlage sind die Farbtonbeurteilung am Fahrzeug, der Zustand des Altlacks, der Lacktyp (zum Beispiel Effekt- oder Mehrschichtlack) und die Herstellervorgaben. Fotos der Übergangsbereiche und, wo sinnvoll, Lackschichtdickenmessungen machen die Einschätzung überprüfbar.
- Arbeitszeiten und Teile: Die Arbeitswerte stammen aus der Kalkulationssoftware und den Herstellervorgaben. Abweichungen, etwa zusätzliche Zeiten für Kalibrierarbeiten, werden mit dem konkreten Schadenbild begründet.
Je genauer diese Grundlagen im Gutachten stehen, desto klarer lässt sich im Nachgang nachvollziehen, worauf eine Position beruht. Kalkulatorische Lücken, etwa fehlende Fotos zu einer Beilackierung, lassen sich nach der Reparatur oder nach dem Verkauf des Fahrzeugs nicht mehr schließen.
Wie der Sachverständige mit einem Prüfbericht umgeht
Liegt ein Prüfbericht vor, kann der Sachverständige die gekürzten Positionen technisch mit seiner Kalkulation abgleichen. Er prüft zum Beispiel, ob die benannte Referenzwerkstatt die markenspezifischen Arbeiten technisch ausführen kann, ob Arbeitswerte ersatzlos entfallen sind oder ob Teile durch nicht gleichwertige Alternativen ersetzt wurden. Das Ergebnis ist eine technische Stellungnahme zu den einzelnen Positionen. Wie dieser Abgleich im Detail abläuft, beschreibt der Beitrag Entstehung und Angriffspunkte eines Prüfberichts.
Ob und wie gegen eine Kürzung vorgegangen wird, ist dagegen eine rechtliche Frage. Hierfür ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zuständig. Eine Einzelfallberatung zur Erstattungsfähigkeit kann der Sachverständige nicht leisten.
Fazit
Bei der fiktiven Abrechnung sind Kürzungen von Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten und Beilackierung der Regelfall. Die Umsatzsteuer entfällt ohnehin. Entscheidend für die Nachvollziehbarkeit ist, dass das Gutachten jede Position technisch und kalkulatorisch begründet: mit Fotos, Messwerten, Herstellervorgaben und einer klaren Angabe der zugrunde gelegten Werkstattpreise.
Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.
Das Kfz-Sachverständigenbüro Gollenstede erstellt Gutachten in Krefeld und Neuss und ist auch in Düsseldorf im Einsatz.
Häufige Fragen
Wird bei der fiktiven Abrechnung die Umsatzsteuer gezahlt?
Nein. Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis werden die Reparaturkosten netto ausgezahlt, die Umsatzsteuer von 19 Prozent wird nicht erstattet. Sie fällt nur an, wenn tatsächlich eine Reparatur mit Rechnung erfolgt. Der fehlende Steueranteil ist deshalb keine Kürzung durch den Prüfbericht, sondern ergibt sich aus der gewählten Abrechnungsart.
Welche Positionen werden bei fiktiver Abrechnung am häufigsten gekürzt?
Besonders häufig betreffen Kürzungen die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, UPE-Aufschläge auf Ersatzteile, Verbringungskosten zur Lackiererei und die Beilackierung angrenzender Bauteile. Hinzu kommen kleinere Nebenpositionen wie Kleinersatzteile oder Kalibrierzeiten. Prüfberichte begründen dies meist damit, dass diese Kosten ohne tatsächliche Reparatur nicht entstanden seien.
Wie begründet der Sachverständige eine Beilackierung im Gutachten?
Der Sachverständige beurteilt am Fahrzeug den Farbton, den Zustand des Altlacks und den Lacktyp, etwa Effekt- oder Mehrschichtlack, und berücksichtigt die Herstellervorgaben. Fotos der Übergangsbereiche und, wo sinnvoll, Lackschichtdickenmessungen dokumentieren die Einschätzung. So wird nachvollziehbar, warum angrenzende Teile beilackiert werden müssen, um sichtbare Farbunterschiede zu vermeiden.
Kann der Sachverständige beurteilen, ob eine Kürzung berechtigt ist?
Nein. Ob eine gekürzte Position erstattungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage und hängt von Rechtsprechung und regionaler Praxis ab. Dafür ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig. Der Sachverständige kann die gekürzten Positionen technisch mit seiner Kalkulation abgleichen und in einer Stellungnahme erläutern, worauf jede Position beruht.