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BGH-Urteil: Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung

Thorsten Gollenstede

13. September 2026
Neuigkeiten im Schadensrecht

Das neue BGH-Urteil vom 9. September 2026 im Überblick

Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2026 ein Grundsatzurteil zum sogenannten Werkstattrisiko gefällt (Az. IV ZR 235/25). Im Kern geht es um die Frage, wer eine überhöhte oder objektiv nicht erforderliche Werkstattrechnung bezahlen muss, wenn eine Reparatur teurer ausfällt als ursprünglich kalkuliert. Der IV. Zivilsenat hat entschieden: In der Kfz-Kaskoversicherung trägt dieses Risiko künftig grundsätzlich der Versicherungsnehmer selbst. Der Kaskoversicherer muss nur die Kosten erstatten, die objektiv zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich waren.

Für Fahrzeughalter mit eigener Kaskoversicherung ist das eine spürbare Verschärfung. Für Unfallgeschädigte, die einen Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen, gilt dagegen etwas anderes – und genau dieser Unterschied wird in der Praxis häufig übersehen.

Kaskoversicherung: Das Werkstattrisiko trägt jetzt der Versicherungsnehmer

Wer einen Schaden über die eigene Kaskoversicherung abwickelt, hat nach dem aktuellen Urteil weniger Schutz vor überzogenen Werkstattrechnungen als bisher oft angenommen. Rechnet die Werkstatt Arbeiten ab, die nicht notwendig waren, oder liegt der Preis erkennbar über dem Marktüblichen, bleibt die Differenz beim Versicherungsnehmer hängen – selbst wenn er den Auftrag gutgläubig erteilt hat. Der BGH begründet dies damit, dass der Kaskovertrag nur die objektiv erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung abdeckt, nicht das allgemeine Risiko einer überhöhten Abrechnung durch Dritte.

Praktisch bedeutet das: Wer einen Kaskoschaden regulieren lässt, sollte vor Reparaturbeginn eine Kostenübernahmeerklärung des Versicherers einholen und Rechnungen kritisch prüfen lassen, statt sich allein auf die Werkstattkalkulation zu verlassen.

Haftpflichtfall: Warum Geschädigte beim Sachverständigen weiterhin geschützt sind

Anders sieht es aus, wenn ein unverschuldet Geschädigter seinen Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abrechnet – der klassische Fall eines Unfallgutachtens. Hier bleibt die bisherige, geschädigtenfreundliche Rechtsprechung des VI. Zivilsenats unberührt: Das Werkstattrisiko und das damit verwandte Sachverständigenrisiko tragen weiterhin Schädiger und dessen Versicherer, solange die Rechnung für einen Laien nicht offensichtlich völlig überzogen ist. Der Grund liegt darin, dass ein Geschädigter kaum Möglichkeiten hat, die Preisgestaltung von Werkstatt oder Gutachter im Detail zu kontrollieren.

Wie dieser Schutzmechanismus im Detail funktioniert, haben wir bereits ausführlich in unserem Beitrag zum Werkstatt- und Prognoserisiko im Haftpflichtgutachten beschrieben. Wer sich grundsätzlich fragt, wer die Kosten eines Kfz-Gutachters nach einem Unfall übernimmt, findet die Grundlagen dazu in unserem Artikel Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?.

Der entscheidende Unterschied für Unfallgeschädigte

Das neue Urteil betrifft ausdrücklich die Kaskoversicherung und lässt sich nicht auf Haftpflichtfälle übertragen. Für Geschädigte, die einen Anspruch gegen die gegnerische Versicherung durchsetzen, ändert sich durch das Urteil vom 9. September 2026 nichts an ihrem grundsätzlichen Schutz. Die gegnerische Versicherung kann sich also nicht pauschal auf diese Entscheidung berufen, um Sachverständigen- oder Reparaturkosten zu kürzen. Wie stark diese geschädigtenfreundliche Linie zuletzt gestärkt wurde, zeigt auch unser Beitrag zum BGH-Urteil 2026 (VI ZR 405/24) zu fiktiver Abrechnung und freier Werkstattwahl. Ergänzend ordnet unser Beitrag Prüfberichte reichen nicht: Werkstattrisiko liegt beim Versicherer ein, wie Gerichte in den letzten Monaten mit Kürzungsversuchen der Versicherer umgegangen sind.

Wichtig für die Praxis: Kürzt eine gegnerische Versicherung unter Berufung auf „das neue BGH-Urteil zum Werkstattrisiko” die Rechnung eines Kfz-Sachverständigen im Haftpflichtfall, lohnt sich ein genauer Blick auf das jeweilige Aktenzeichen. Das Urteil IV ZR 235/25 betrifft die Kaskoversicherung – nicht die Haftpflicht.

Praktische Tipps nach einem Unfall

Wer nach einem Unfall unsicher ist, ob ein Kasko- oder ein Haftpflichtfall vorliegt oder wie eine Kostenkürzung einzuordnen ist, sollte die Unterlagen der Versicherung nicht ungeprüft akzeptieren. Ein unabhängiges Kfz-Gutachten dokumentiert den Schaden, die erforderlichen Reparaturschritte und die zugrunde liegende Kalkulation nachvollziehbar und schafft damit eine belastbare Grundlage für die weitere Abwicklung. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall; bei konkreten Streitigkeiten mit einer Versicherung empfiehlt sich der Rat einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.

Häufige Fragen

Betrifft das BGH-Urteil vom 9. September 2026 auch Unfallgutachten im Haftpflichtfall?

Nein. Das Urteil (Az. IV ZR 235/25) bezieht sich ausdrücklich auf die Kfz-Kaskoversicherung. Im Haftpflichtfall, wenn ein Geschädigter Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung geltend macht, gilt weiterhin die bisherige, geschädigtenfreundliche Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko.

Was bedeutet Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung konkret?

Es beschreibt, wer für überhöhte oder nicht erforderliche Positionen einer Werkstattrechnung aufkommt. Nach dem aktuellen Urteil trägt dieses Risiko in der Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer, da der Vertrag nur objektiv notwendige Reparaturkosten abdeckt.

Kann eine gegnerische Versicherung mit dem Urteil Gutachterkosten kürzen?

Eine pauschale Berufung auf dieses Urteil trägt im Haftpflichtfall nicht, da es sich ausdrücklich auf die Kaskoversicherung bezieht. Für Sachverständigenkosten im Haftpflichtfall gilt weiterhin die bisherige, geschädigtenfreundliche Rechtsprechung zum sogenannten Sachverständigenrisiko.

Sollte ich vor einer Kaskoreparatur die Kosten mit dem Versicherer abklären?

Ja, das ist ratsam. Eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Kaskoversicherers vor Reparaturbeginn schützt davor, auf einer Differenz zwischen Werkstattrechnung und erstatteten Kosten sitzen zu bleiben.

Wie hilft ein unabhängiges Kfz-Gutachten in dieser Situation?

Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert Schaden und erforderliche Reparaturmaßnahmen nachvollziehbar und objektiv. Das erleichtert die Einordnung, ob eine Rechnung angemessen ist, und stärkt die eigene Position gegenüber Versicherern in beiden Fallkonstellationen.

Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.