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Mietwagenkosten nach Unfall: Warum Versicherer-Schreiben oft unwirksam sind – und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen

Luke Gollenstede

Juni 9, 2026
Neuigkeiten im Schadensrecht

Mietwagenkosten nach Unfall: Warum Versicherer-Schreiben oft unwirksam sind – und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen

Sie hatten einen Unfall, benötigen dringend einen Mietwagen – und plötzlich liegt ein Schreiben Ihres Haftpflichtversicherers im Briefkasten. Darin wird Ihnen ein „günstiger Mietwagen zum Festpreis von 42,50 Euro netto pro Tag“ angeboten. Klingt verlockend, oder? Doch Vorsicht: Solche Schreiben sind oft rechtlich unwirksam und dienen vor allem einem Ziel: Ihre Erstattung zu begrenzen. Warum das so ist und wie Sie als Geschädigter Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, erklären wir in diesem Ratgeber.

Die rechtliche Bewertung: Warum Preisvorgaben der Versicherung oft scheitern

Das Amtsgericht Remscheid hat in einem aktuellen Urteil (Az. 3 C 508/25) klargestellt: Ein Schreiben, das pauschal einen Nettopreis für einen Mietwagen nennt – ohne konkrete Fahrzeugklasse oder Bedarfsanalyse –, ist kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine allgemeine Information. Im konkreten Fall hatte der Versicherer einem Geschädigten einen Mietwagen für 42,50 Euro netto pro Tag „bundesweit“ angeboten – unabhängig davon, ob es sich um einen Kleinwagen oder einen Großraumvan handelte.

Das Problem: Der Versicherer wusste zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal, welche Fahrzeugklasse der Geschädigte benötigte. Erst im Telefongespräch mit dem Mietwagenpartner sollte die Klassifizierung erfolgen. Das Gericht urteilte daher, dass es sich um ein „reines Informationsschreiben ohne konkrete Handlungsaufforderung“ handele. Der Geschädigte sei „Herr des Restitutionsgeschehens“ und müsse sich nicht auf die vom Versicherer genannten Anbieter oder Preise verweisen lassen – besonders dann, wenn es sich um ein Sonderfahrzeug (z. B. einen Großraumtransporter) handelt, das nicht standardmäßig verfügbar ist.

Warum Nettopreise und pauschale PS-Angaben unseriös sind

Noch problematischer wird es, wenn Versicherer in ihren Schreiben Nettopreise nennen. Das Amtsgericht Bonn (Az. 111 C 152/12) und das Amtsgericht Siegburg (Az. 101 C 343/12) haben hierzu klar Stellungen bezogen: „Die Angabe von Nettopreisen dient der Irreführung“. Geschädigte könnten sonst bei Preisvergleichen zu falschen Schlüssen kommen, da sie die tatsächlichen Bruttokosten selbst berechnen müssten. Seriöse Angebote müssen immer Bruttopreise enthalten – andernfalls ist das Vorgehen unseriös und nicht bindend.

Ein weiterer Trick: Manche Versicherer verweisen auf Fahrzeuge mit einer bestimmten Motorleistung (z. B. 110 kW / 150 PS). Doch diese Angabe ist völlig unzureichend, denn in dieser Leistungsklasse gibt es alles – vom zweisitzigen Sportwagen bis zum Neunsitzer. Entscheidend für die Mietwagenklasse ist nicht die PS-Zahl, sondern der Listenpreis des Fahrzeugherstellers (z. B. nach der Schwacke-Liste). Zudem spielen Faktoren wie Platzbedarf, Anhängerkupplung oder Automatikgetriebe eine zentrale Rolle. Wer nach einem Unfall ein familienfreundliches Fahrzeug mit viel Stauraum oder ein Fahrzeug mit Automatik benötigt, hat Anspruch auf ein passendes Ersatzfahrzeug – und nicht auf ein billiges Sportcoupé.

Schadenminderungspflicht: Was Geschädigte wirklich beachten müssen

Grundsätzlich gilt: Als Geschädigter sind Sie zur Schadenminderung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen die Mietwagenkosten so niedrig wie möglich halten – aber nicht um jeden Preis. Die Versicherung darf Ihnen keine unzumutbaren Bedingungen auferlegen. Wichtig ist:

  • Vergleichen Sie Angebote – aber lassen Sie sich nicht auf unseriöse Nettopreise oder pauschale PS-Angaben ein.
  • Nutzen Sie anerkannte Mietpreisspiegel wie den Fraunhofer-Mietpreisspiegel oder die Schwacke-Liste als Orientierung.
  • Mieten Sie den Wagen nicht als „Unfallersatzwagen“ (oft teurer), sondern als normalen Selbstzahler-Tarif an – so umgehen Sie unnötige Aufschläge.
  • Dokumentieren Sie Ihren konkreten Bedarf (z. B. Familiengröße, Gepäckmenge, besondere Anforderungen wie Automatik).

Experten-Tipp: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Falls Ihr Versicherer Ihnen ein unseriöses Schreiben mit pauschalen Preisvorgaben schickt, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Prüfen Sie das Schreiben auf konkrete Angaben: Enthält es eine genaue Fahrzeugklasse und einen Bruttopreis? Falls nein, ist es rechtlich nicht bindend.
  2. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen: Sie sind nicht verpflichtet, den vom Versicherer genannten Anbieter zu wählen.
  3. Holen Sie ein unabhängiges Gutachten ein: Ein Kfz-Sachverständiger kann Ihnen bestätigen, welche Mietwagenklasse Ihrem Fahrzeug entspricht und welche Kosten angemessen sind.
  4. Reichen Sie alle Belege ein: Dokumentieren Sie den Mietvertrag, die Rechnung und den Nachweis über Ihren konkreten Bedarf.

Fazit für Geschädigte: Keine Angst vor teuren Mietwagenkosten!

Die Rechtsprechung ist klar: Versicherer dürfen Geschädigte nicht mit pauschalen Preisvorgaben oder unseriösen Nettopreisen in die Enge treiben. Sie haben das Recht auf ein passendes Ersatzfahrzeug zu marktüblichen Konditionen – besonders dann, wenn Ihr eigenes Fahrzeug besondere Anforderungen erfüllt (z. B. Großraumvan, Automatik, Anhängerkupplung).

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Versicherer Ihnen ein unwirksames Schreiben zugeschickt hat oder welche Mietwagenklasse für Sie infrage kommt, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als unabhängige Kfz-Sachverständige in Krefeld, Düsseldorf und Neuss helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – ohne Kompromisse bei Qualität oder Komfort.

Zuerst berichtet auf IWW – Unabhängige Experten.

Darf der Versicherer mir einen Mietwagen zu einem Festpreis vorschreiben?

Nein. Ein Schreiben mit pauschalen Preisangaben (z. B. 42,50 Euro netto pro Tag) ist rechtlich nicht bindend, wenn es keine konkrete Fahrzeugklasse oder Bedarfsanalyse enthält. Das Amtsgericht Remscheid hat solche Schreiben als reine Informationsschreiben eingestuft (Az. 3 C 508/25).

Warum sind Nettopreise in Versicherer-Schreiben problematisch?

Nettopreise sind unseriös, weil Geschädigte die tatsächlichen Bruttokosten selbst berechnen müssten. Die Gerichte (z. B. AG Bonn, Az. 111 C 152/12) sehen darin eine Irreführung, da sie zu falschen Preisvergleichen führen können.

Wie finde ich heraus, welche Mietwagenklasse ich brauche?

Entscheidend ist nicht die Motorleistung (PS), sondern der Listenpreis Ihres Fahrzeugs. Anerkannte Quellen sind die Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger kann Ihnen die passende Klasse bestätigen.

Muss ich den vom Versicherer genannten Mietwagenanbieter nutzen?

Nein. Sie sind Herr des Restitutionsgeschehens und können den Anbieter frei wählen – solange die Kosten marktüblich und Ihr Bedarf nachweisbar ist. Eine Pflicht zur Annahme eines bestimmten Angebots besteht nicht.