Abschlepp-, Berge- und Standkosten nach einem Unfall: Wer zahlt was?
Nach einem Verkehrsunfall ist das eigene Fahrzeug oft nicht mehr fahrbereit. Es muss abgeschleppt, mitunter aus einem Graben oder von der Leitplanke geborgen und anschließend bis zur Begutachtung oder Reparatur irgendwo abgestellt werden. Dabei entstehen schnell mehrere Hundert Euro an Abschlepp-, Bergungs- und Standkosten. Viele Geschädigte fragen sich: Muss ich das aus eigener Tasche zahlen, oder übernimmt das die gegnerische Versicherung? Dieser Beitrag erklärt, welche Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, worauf Sie achten sollten und welche Rolle ein unabhängiges Kfz-Gutachten dabei spielt.
Abschleppkosten: Transport zur nächsten geeigneten Werkstatt
Ist ein unverschuldeter Unfall die Ursache dafür, dass ein Fahrzeug nicht mehr aus eigener Kraft fahren kann, trägt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Abschleppen. Erstattungsfähig ist in der Regel der Transport zur nächstgelegenen, für die Reparatur oder Begutachtung geeigneten Werkstatt. Wird das Fahrzeug stattdessen über eine deutlich weitere Strecke zu einem Wunschbetrieb transportiert, kann die Versicherung die Mehrkosten infrage stellen. Bewahren Sie daher die Rechnung des Abschleppdienstes auf und lassen Sie sich, wenn möglich, die gefahrene Strecke dokumentieren.
Bergungskosten: Wenn das Fahrzeug nicht einfach abgeschleppt werden kann
Von reinen Abschleppkosten zu unterscheiden sind Bergungskosten. Sie fallen an, wenn das Fahrzeug erst mit zusätzlichem technischem Aufwand – etwa mit einem Kran oder Spezialgerät – aus einem Graben, einer Böschung oder von der Fahrbahn geholt werden muss, bevor es überhaupt abgeschleppt werden kann. Solche Bergungskosten sind nicht in jedem Fall automatisch Teil der klassischen Abschleppkostenposition, werden aber regelmäßig im Rahmen der Schadensregulierung als notwendige Folgekosten des Unfalls anerkannt, sofern sie erforderlich waren, um das Fahrzeug überhaupt zu bergen und die Unfallstelle zu sichern.
Standkosten: Wie lange dürfen Gebühren anfallen?
Nach dem Abschleppen wird das Fahrzeug häufig zunächst auf dem Gelände des Abschleppdienstes oder einer Werkstatt abgestellt. Für diese Verwahrung fallen tägliche Standgebühren an. Diese werden grundsätzlich ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen – allerdings nur so lange, wie das Abstellen sachlich notwendig ist. Wird das Fahrzeug unnötig lange stehen gelassen, etwa weil sich die Begutachtung oder Abholung verzögert, kann die Versicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt die Übernahme weiterer Standkosten verweigern.
Die Schadensminderungspflicht: Warum zügiges Handeln wichtig ist
Im deutschen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Geschädigte verpflichtet sind, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Übertragen auf Abschlepp- und Standkosten bedeutet das: Das Fahrzeug sollte so zügig wie möglich begutachtet und anschließend abgeholt, repariert oder verwertet werden. Wer die Entscheidung über Reparatur, Totalschadenabwicklung oder Verkauf monatelang aufschiebt, riskiert, dass die Versicherung die dadurch entstehenden zusätzlichen Standkosten nicht mehr in voller Höhe übernimmt.
Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben
Die beschriebene Kostenerstattung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung gilt nur, wenn der Unfallgegner den Schaden verursacht hat. Haben Sie den Unfall selbst verschuldet, übernimmt Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten am fremden Fahrzeug, für Abschlepp-, Berge- und Standkosten am eigenen Fahrzeug ist dagegen nur eine bestehende Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung zuständig, sofern diese entsprechende Leistungen vorsieht.
Die Rolle des unabhängigen Kfz-Sachverständigen
Ein unabhängiges Unfallgutachten hilft an mehreren Stellen, unnötige Kosten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine zeitnahe Begutachtung des Fahrzeugs – noch am Abstellort des Abschleppdienstes oder direkt in der Werkstatt – verkürzt die Standzeit und damit die anfallenden Standkosten. Gleichzeitig dokumentiert der Sachverständige im Gutachten den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfall, was die Notwendigkeit von Abschlepp- und gegebenenfalls Bergungsmaßnahmen nachvollziehbar belegt. Das erleichtert es, diese Nebenkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung plausibel zu machen, und verringert das Risiko späterer Kürzungen.
Praktische Hinweise für Geschädigte
- Lassen Sie sich vom Abschleppdienst eine detaillierte, nachvollziehbare Rechnung mit Datum, Strecke und Leistung ausstellen.
- Klären Sie möglichst frühzeitig, wohin das Fahrzeug transportiert werden soll, um unnötig lange Wege zu vermeiden.
- Beauftragen Sie zeitnah einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um die Standzeit kurz zu halten und den Schaden lückenlos zu dokumentieren.
- Bewahren Sie sämtliche Belege zu Abschlepp-, Bergungs- und Standkosten auf und reichen Sie diese vollständig bei der Schadensregulierung ein.
- Bei strittigen oder ungewöhnlich hohen Forderungen kann die Einschaltung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll sein.
Fazit
Abschlepp-, Berge- und Standkosten sind nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich erstattungsfähige Nebenkosten der Schadensregulierung, solange sie notwendig waren und der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nachkommt. Ein unabhängiges Kfz-Gutachten schafft dabei nicht nur Klarheit über die eigentlichen Reparaturkosten, sondern hilft auch, diese Nebenkosten sauber zu dokumentieren und zügig abzuwickeln. Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall abgeschleppt werden musste, unterstützen wir Sie gerne mit einer zeitnahen, unabhängigen Begutachtung.
Weiterführende Informationen finden Sie auch in unseren Beiträgen Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?, Kostenvoranschlag vs. Gutachten und Totalschaden – was nun?
Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.