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Gutachterhonorar nach Unfall: Wann muss der Sachverständige vor zu hohen Kosten warnen?

Luke Gollenstede

Juni 15, 2026
Neuigkeiten im Schadensrecht

Gutachterhonorar nach Unfall: Wann muss der Sachverständige vor zu hohen Kosten warnen?

Ein Verkehrsunfall ist für Betroffene ohnehin schon belastend genug. Doch was, wenn der beauftragte Kfz-Sachverständige ein Honorar berechnet, das die Versicherung des Schädigers nicht voll erstattet? Das Amtsgericht Dieburg hat kürzlich klargestellt: Eine Hinweispflicht des Gutachters besteht nur dann, wenn das Honorar objektiv überteuert ist – nicht jedoch, wenn der Versicherer einfach nur „schwierig“ ist. Für Unfallgeschädigte ist diese Unterscheidung entscheidend, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.

Wann gilt das Gutachterhonorar als überteuert?

Das Urteil des AG Dieburg (Az. 24 C 404/25) orientiert sich eng an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az. VII ZR 95/16). Demnach muss ein Sachverständiger den Geschädigten ausdrücklich warnen, wenn er weiß oder wissen muss, dass sein Honorar den Rahmen des Üblichen deutlich übersteigt. Im konkreten Fall lag das Honorar des Gutachters zwar 31,5 Prozent über den Vorstellungen des Versicherers – doch es bewegte sich innerhalb der Bandbreite der VKS-Honorarbefragung, einer anerkannten Referenz für marktübliche Sätze.

Die Richter betonten: Allein die Tatsache, dass ein Versicherer mit einem eigenen „Honorartableau“ argumentiert und selbst bei angemessenen Sätzen Schwierigkeiten macht, begründet keine Aufklärungspflicht. Entscheidend ist allein, ob das Honorar objektiv unangemessen ist. Im Zweifel können Geschädigte sich an den empfohlenen Honorarrichtlinien der Verbände freier Kfz-Sachverständiger orientieren.

Rechtliche Grundlagen: Aufklärungspflicht und Folgen bei Verletzung

Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil (VII ZR 95/16) klargestellt, dass ein Gutachter, der ein deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegendes Entgelt verlangt, seinen Auftraggeber über das Risiko einer Nichterstattung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer aufklären muss. Unterlässt er dies, kann er sich wegen culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) schadensersatzpflichtig machen.

Im konkreten Fall hatte ein Geschädigter ein Gutachten für 1.044,11 Euro in Auftrag gegeben – der ortsübliche Satz lag jedoch bei etwa 848 Euro. Der Versicherer erstattete nur den niedrigeren Betrag, sodass der Geschädigte die Differenz selbst tragen musste. Der BGH urteilte, dass der Gutachter hier aufklärungspflichtig gewesen wäre, da der Geschädigte ohne diesen Hinweis vermutlich ein günstigeres Angebot gewählt hätte. Eine spätere Erstattung durch den Versicherer entlastet den Gutachter dabei nicht, da diese allein dem Schutz des Geschädigten dient.

Wann ist ein Honorar „ortsüblich“?

Die Rechtsprechung stellt klar: Marktübliche Honorare sind nicht an starre Tabellen wie das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) gebunden. Entscheidend ist vielmehr, ob das Honorar im Rahmen der üblichen Bandbreite liegt. Orientierung bieten dabei:

  • VKS-Honorarbefragungen (Verband freier Kfz-Sachverständiger),
  • regionale Honorarvergleiche unter Gutachtern,
  • die konkrete Komplexität des Schadens (z. B. bei Minderwertgutachten oder Oldtimer-Bewertungen).

Ein Gutachter, der sich an diesen Maßstäben orientiert, handelt in der Regel rechtssicher – selbst wenn einzelne Versicherer andere Vorstellungen haben.

Praktische Konsequenzen für Unfallgeschädigte

Für Betroffene bedeutet das Urteil des AG Dieburg mehr Rechtssicherheit:

  • Keine Sorge bei marktüblichen Honoraren: Wenn das Gutachten im Rahmen der VKS-Empfehlungen liegt, besteht keine Aufklärungspflicht – selbst wenn der Versicherer sich querstellt.
  • Achtung bei extrem hohen Kosten: Liegt das Honorar deutlich über dem Üblichen (z. B. doppelt so hoch wie der Marktstandard), muss der Gutachter warnen. Andernfalls riskiert er Schadensersatzansprüche.
  • Dokumentation ist alles: Geschädigte sollten sich das Honorar vor Auftragserteilung schriftlich bestätigen lassen und ggf. nach der Üblichkeit fragen.

Experten-Tipp: So vermeiden Sie Ärger mit der Versicherung

Um später keine bösen Überraschungen zu erleben, empfehlen wir:

  1. Vergleichen Sie Honorare: Fragen Sie bei mehreren Sachverständigen nach und orientieren Sie sich an den VKS-Richtwerten.
  2. Lassen Sie sich aufklären: Ein seriöser Gutachter erklärt Ihnen transparent, wie sich sein Honorar zusammensetzt – besonders bei komplexen Fällen wie LKW-Gutachten oder Oldtimer-Bewertungen.
  3. Fordern Sie eine Honorarbestätigung an: So haben Sie im Streitfall einen Nachweis, dass das Honorar vorab kommuniziert wurde.

Fazit für Geschädigte

Das Urteil des AG Dieburg bestätigt: Gutachter müssen nur bei objektiv überteuerten Honoraren warnen – nicht bei der Zahlungsunwilligkeit einzelner Versicherer. Für Unfallgeschädigte bedeutet das: Vertrauen Sie auf zertifizierte Sachverständige, die sich an marktübliche Standards halten. Unser Kfz-Sachverständigenbüro in Krefeld berät Sie gerne transparent zu Honoraren und Erstattungsmöglichkeiten – ob in Düsseldorf, Neuss oder der gesamten Region.

Zuerst berichtet auf iww.de.

Wann muss ein Gutachter über sein Honorar aufklären?

Ein Kfz-Sachverständiger muss den Geschädigten warnen, wenn sein Honorar objektiv deutlich über dem ortsüblichen Satz liegt und er damit rechnen muss, dass die Versicherung die Differenz nicht erstattet. Liegt das Honorar innerhalb der VKS-Honorarbefragung, besteht keine Aufklärungspflicht – selbst wenn der Versicherer Schwierigkeiten macht.

Was passiert, wenn der Gutachter nicht aufklärt?

Verletzt der Gutachter seine Aufklärungspflicht bei einem überteuerten Honorar, kann er sich wegen culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) schadensersatzpflichtig machen. Der Geschädigte kann dann die Differenz zum marktüblichen Honorar zurückfordern.

Wie erkenne ich, ob ein Gutachterhonorar marktüblich ist?

Orientieren Sie sich an den Honorarempfehlungen der VKS (Verband freier Kfz-Sachverständiger) oder vergleichen Sie mehrere Angebote. Ein seriöser Gutachter erklärt Ihnen transparent, wie sich sein Honorar zusammensetzt.

Kann der Versicherer die Erstattung des Gutachterhonorars verweigern?

Der Versicherer darf die Erstattung nur verweigern, wenn das Honorar objektiv überteuert ist. Liegt es im Rahmen des Üblichen (z. B. VKS-Bandbreite), muss er die Kosten tragen – auch wenn er eigene Honorartabellen hat.