Wer nach einem Unfall in Neuss ein unabhängiges Kfz-Gutachten in Auftrag gibt, erlebt in letzter Zeit häufiger dasselbe Muster: Die gegnerische Versicherung reguliert den Fahrzeugschaden, kürzt aber gleichzeitig die Rechnung des Sachverständigen mit dem Hinweis, das Honorar sei “nicht ortsüblich” oder “überhöht”. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil zum sogenannten Werkstattrisiko klargestellt, wie eine solche Kürzung rechtlich einzuordnen ist – ein Thema, das auch Geschädigte betrifft, deren Fahrzeug etwa am Kreisverkehr Erprather Straße/Aurinstraße bei Weckhoven oder im Bereich Hammfelddamm beschädigt wurde.
Was ist das “Werkstattrisiko” – und warum betrifft es jetzt auch Gutachterkosten?
Das Werkstattrisiko ist ein Prinzip aus dem Reparaturrecht: Beauftragt ein Geschädigter nach einem Unfall eine Werkstatt, muss er nicht selbst beurteilen können, ob deren Rechnung im Detail wirtschaftlich und richtig kalkuliert ist. Fehler oder überhöhte Positionen der Werkstatt gehen zulasten des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, nicht zulasten des Geschädigten. Mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. VI ZR 280/22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise für die Kosten eines Kfz-Sachverständigen gelten. Instanzgerichte wie das AG Dachau und das LG München I haben diese Linie 2026 in eigenen Entscheidungen bestätigt und angewendet. Wie das verwandte Werkstatt- und Prognoserisiko im Haftpflichtgutachten zeigt, ist der Gedanke im Schadensrecht nicht neu – er wird nun konsequent auf die Gutachterkosten übertragen.
Die Grundregel: Wer trägt das Risiko einer angeblich überhöhten Rechnung?
Nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos gilt: Wird ein Sachverständiger beauftragt, ohne dass bei Auftragserteilung erkennbar überzogene Preise vereinbart wurden, trägt nach der Rechtsprechung die gegnerische Versicherung das Risiko, dass der Gutachter am Ende eine aus ihrer Sicht zu hohe Rechnung stellt. Der Geschädigte muss die Honorarstruktur nicht im Detail kontrollieren können – ihm fehlen dazu, ähnlich wie bei einer fremden Werkstatt, die fachlichen Möglichkeiten. Der Bundesgerichtshof hat außerdem beschrieben, dass eine vorherige eigene Zahlung der Rechnung keine zwingende Voraussetzung für die Regulierung ist. Zum Ausmaß des Problems: Allein am Kreisverkehr Erprather Straße/Aurinstraße bei Weckhoven passieren nach Angaben der Stadt Neuss rund 16.000 Fahrzeuge täglich – ein Verkehrsaufkommen, das die Zahl der Unfälle und damit auch der beauftragten Gutachten in diesem Bereich strukturell erhöht.
Wann darf die Versicherung trotzdem kürzen?
Das Werkstattrisiko schützt Geschädigte nicht grenzenlos. Eine Ausnahme greift, wenn bei der Beauftragung oder spätestens beim Erhalt der Rechnung für den Geschädigten selbst erkennbar war, dass das Honorar völlig aus dem Rahmen fällt – etwa weil ein Preis vereinbart wurde, der offensichtlich jenseits jeder üblichen Größenordnung liegt. In diesem Fall spricht man von einem Auswahl- oder Überwachungsverschulden, das die Erstattung einschränken kann. Ein pauschaler Verweis der Versicherung auf ein eigenes, internes Prüfgutachten oder eine allgemeine Honorartabelle reicht dafür nach der aktuellen Rechtsprechung ausdrücklich nicht aus – wie bereits unser Beitrag “Prüfberichte reichen nicht: Werkstattrisiko liegt beim Versicherer” zu Reparaturkosten gezeigt hat, gilt das nun ausdrücklich auch für Gutachterhonorare.
Eine Besonderheit gilt, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige nach einer Abtretung im eigenen Namen gegen die Versicherung klagt. In solchen Fällen prüfen Gerichte strenger, ob das Honorar tatsächlich den in der Branche üblichen Sätzen entspricht, etwa orientiert an den Honorarbefragungen des Sachverständigenverbands BVSK.
Was Geschädigte in Neuss jetzt konkret beachten sollten
Erhalten Geschädigte nach einem Unfall in Neuss – ob nach einer Kollision im Kreisverkehr Erprather Straße/Aurinstraße nahe Weckhoven, im dicht befahrenen Bereich Hammfelddamm oder an anderer Stelle im Stadtgebiet – ein Kürzungsschreiben zur Sachverständigenrechnung, lohnt sich ein genauer Blick auf die Begründung: Wird lediglich pauschal auf “Unüblichkeit” oder ein internes Prüfergebnis verwiesen, ist das nach der beschriebenen Rechtsprechung allein regelmäßig kein ausreichender Kürzungsgrund. Ein unabhängiges Sachverständigenbüro dokumentiert Schaden, Kalkulationsgrundlage und Honorarhöhe nachvollziehbar und liefert damit eine belastbare Grundlage für die weitere Bewertung – einen Überblick über den Ablauf gibt unser Ratgeber zum Kfz-Gutachten in Neuss. Für die rechtliche Bewertung und Durchsetzung einer konkreten Kürzung im Einzelfall ist ein Fachanwalt der richtige Ansprechpartner, da es dabei stets auf die genauen Umstände ankommt.
Häufige Fragen
Gilt das Werkstattrisiko auch, wenn ich das Gutachten selbst noch nicht bezahlt habe?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Vorleistung keine Voraussetzung für die Erstattung ist. Geschädigte können die gegnerische Versicherung auch ohne beglichene Rechnung auffordern, sie von der Zahlungspflicht gegenüber dem Sachverständigen freizustellen.
Darf die Versicherung meine Gutachterrechnung einfach unter Verweis auf ein eigenes Prüfgutachten kürzen?
Ein pauschaler Verweis auf ein internes Prüfgutachten reicht nach aktueller Rechtsprechung nicht aus. Die Versicherung muss konkret darlegen, warum das Honorar für den Geschädigten bei Auftragserteilung erkennbar unüblich hoch gewesen sein soll.
Worin unterscheidet sich das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten von dem bei Gutachterkosten?
Der rechtliche Grundgedanke ist derselbe: Geschädigte sollen nicht für Kalkulationsfehler eines von ihnen beauftragten Dritten haften. Neu ist, dass der Bundesgerichtshof diesen Schutz seit 2024 ausdrücklich auch auf die Rechnung des Kfz-Sachverständigen erstreckt, nicht nur auf die Reparaturrechnung der Werkstatt.
Was passiert, wenn ich bei der Beauftragung einen offensichtlich überteuerten Preis akzeptiert habe?
In diesem Ausnahmefall kann ein sogenanntes Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorliegen, das die Erstattungspflicht der Versicherung einschränkt. Entscheidend ist, ob die Überhöhung für Sie als Laien bei Vertragsschluss erkennbar war.
Muss ich als Geschädigter in Neuss selbst prüfen, ob das Honorar des Sachverständigen angemessen ist?
Nein. Genau das ist der Kerngedanke des Werkstattrisikos: Geschädigten fehlen die fachlichen Möglichkeiten, eine Honorarkalkulation im Detail zu bewerten. Nach der beschriebenen Rechtsprechung liegt dieses Risiko grundsätzlich bei der gegnerischen Versicherung.
Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.