● Mo–Sa erreichbar · 24h Notfall-Hotline ★★★★★ 5,0 bei Google
📍 Krefeld · Neuss · Düsseldorf ✉ info@gollenstede-sachverstand.de

Stundenverrechnungssatz und Referenzwerkstatt: Wann die Versicherung günstiger verweisen darf

Thorsten Gollenstede

24. September 2026
Unfallgutachten

Wenn die Versicherung eine günstigere Werkstatt vorschlägt

Nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden sich viele Geschädigte für die fiktive Abrechnung: Sie lassen sich die im Schadengutachten kalkulierten Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Genau an dieser Stelle kürzen manche Versicherer regelmäßig – mit dem Hinweis, eine bestimmte „Referenzwerkstatt” biete die gleiche Leistung zu einem niedrigeren Stundenverrechnungssatz an. Ob dieser Verweis berechtigt ist, hängt von klaren, überprüfbaren Kriterien ab.

Fiktive Abrechnung als Ausgangspunkt

Der Werkstattverweis betrifft ausschließlich die fiktive Abrechnung. Wird tatsächlich repariert, gilt die freie Werkstattwahl weitgehend uneingeschränkt. Bei der fiktiven Abrechnung legt der Sachverständige seiner Kalkulation zunächst die ortsüblichen Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Verweist der Versicherer stattdessen auf eine freie Werkstatt, verschiebt sich die Prüfung auf die Frage, ob dieser Verweis im Einzelfall zumutbar ist.

Der rechtliche Rahmen: Markenwerkstatt oder freie Fachwerkstatt?

Das Grundprinzip der Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung darf der Versicherer die Erstattung nicht einfach auf einen abstrakten regionalen Mittelwert kürzen. Ein Verweis auf eine konkrete, günstigere freie Fachwerkstatt kommt nur in Betracht, wenn diese Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und technisch gleichwertige Arbeit leistet. Diese Grundsätze prägen bis heute die Regulierungspraxis bei der fiktiven Schadensabrechnung.

Die Altersgrenze von drei Jahren

In der Rechtsprechung, die sich an diesen Grundsätzen orientiert, hat sich eine praxisrelevante Altersgrenze von drei Jahren etabliert: War das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jünger als drei Jahre, gilt ein Verweis auf eine freie Werkstatt im Regelfall als unzumutbar. Der Geschädigte kann dann grundsätzlich die höheren Sätze der Markenwerkstatt zugrunde legen – unter anderem, weil Garantie-, Gewährleistungs- und Kulanzansprüche gegenüber dem Hersteller sonst gefährdet sein könnten. Bei älteren Fahrzeugen ist ein Verweis dagegen unter engen Voraussetzungen möglich.

Referenzwerkstatt und Stundenverrechnungssatz: Wann ist der Verweis gleichwertig?

Ob eine vorgeschlagene Referenzwerkstatt mit ihrem niedrigeren Stundenverrechnungssatz tatsächlich gleichwertig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern nur technisch prüfen. Ein Kfz-Sachverständiger nimmt dafür üblicherweise mehrere Kriterien in den Blick: die Qualifikation und Zertifizierung des Betriebs, die Verwendung von Originalersatzteilen, die vorhandene technische Ausstattung für die konkrete Reparatur sowie die räumliche Erreichbarkeit für den Geschädigten. Fehlt es an einem dieser Punkte, trägt der Verweis nicht.

Scheckheftpflege als Ausnahme

Auch bei einem Fahrzeug, das die Altersgrenze von drei Jahren bereits überschritten hat, kann ein Verweis unzumutbar bleiben. Das gilt insbesondere, wenn der Halter nachweisen kann, dass das Fahrzeug lückenlos und ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Diese Scheckheftpflege wird von der Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse anerkannt, weil sie regelmäßig mit dem Erhalt bestimmter Garantie- oder Kulanzleistungen verbunden ist.

Abgrenzung zur freien Werkstattwahl

Der Werkstattverweis bei der fiktiven Abrechnung wird häufig mit der freien Werkstattwahl verwechselt. Beide Themen betreffen zwar dieselbe Grundfrage – wo ein Fahrzeug reparaturwürdig instand gesetzt wird –, sie greifen aber an unterschiedlichen Stellen. Die freie Werkstattwahl beschreibt das Recht des Geschädigten, bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur selbst zu entscheiden, welcher Betrieb den Auftrag erhält. Der Werkstattverweis betrifft dagegen ausschließlich die Berechnungsgrundlage bei der fiktiven Abrechnung, wenn gar nicht repariert wird.

Was Betroffene tun können

Wird die Erstattung mit Verweis auf eine Referenzwerkstatt gekürzt, lohnt sich ein genauer Blick auf die Begründung. Häufig verweist der Versicherer lediglich auf einen Prüfbericht, ohne die tatsächliche Gleichwertigkeit und Erreichbarkeit der vorgeschlagenen Werkstatt im Einzelfall zu belegen. Ein unabhängiges Kfz-Sachverständigengutachten kann diese Kriterien technisch einordnen und dokumentieren. Auch die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung zeigt, dass Gerichte an die Begründungspflicht der Versicherer strenge Maßstäbe stellen. Für die rechtliche Bewertung des jeweiligen Einzelfalls ist ein Rechtsanwalt zuständig.

Häufige Fragen

Darf die Versicherung bei fiktiver Abrechnung immer auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

Nein. Ein Verweis ist nur zulässig, wenn die vorgeschlagene Werkstatt gleichwertige Qualität bietet und für den Geschädigten mühelos erreichbar ist. Bei jungen Fahrzeugen und bei lückenlos nachgewiesener Wartung in einer Markenwerkstatt scheidet ein Verweis regelmäßig aus. Entscheidend ist stets die Prüfung des Einzelfalls.

Was bedeutet die Altersgrenze von drei Jahren beim Werkstattverweis?

Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt jünger als drei Jahre sind, gilt ein Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt in der Praxis meist als unzumutbar. Grund sind Garantie-, Gewährleistungs- und Kulanzansprüche gegenüber dem Hersteller, die bei einer Reparatur außerhalb der Markenwerkstatt gefährdet sein könnten.

Wie wird die Gleichwertigkeit einer Referenzwerkstatt geprüft?

Ein Kfz-Sachverständiger prüft unter anderem Qualifikation und Zertifizierung des Betriebs, die verwendeten Ersatzteile, die technische Ausstattung sowie die Erreichbarkeit der Werkstatt. Nur wenn diese Kriterien der Markenwerkstatt entsprechen, gilt der Verweis als zumutbar und eine Kürzung der Reparaturkosten als nachvollziehbar begründet.

Was ist der Unterschied zwischen Werkstattverweis und freier Werkstattwahl?

Die freie Werkstattwahl betrifft die Entscheidung des Geschädigten, wo er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Der Werkstattverweis betrifft dagegen die fiktive Abrechnung: Hier prüft die Versicherung, ob sie nur die Sätze einer günstigeren, gleichwertigen Werkstatt erstatten muss, statt der Markenwerkstatt-Sätze.

Was können Betroffene tun, wenn die Versicherung kürzt?

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten dokumentiert den Reparaturweg und die üblichen Stundenverrechnungssätze und kann die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Referenzwerkstatt fachlich einordnen. Damit erhalten Betroffene eine sachliche, technische Grundlage, um die Kürzung nachvollziehen und einordnen zu können.

Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.